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Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates (152.061)

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Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates (152.061)

Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates

1 152.061 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates * vom 11.11.1987 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG 1 ) ), auf Antrag der Staatskanzlei, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Grundsatz
1 Auslagen, die den gesamten Regierungsrat betreffen, gehen zu Lasten des Kredites «Allgemeine Ratskosten» (Ratskredit).
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Ratskredit.

Art. 2

Kosten aus Kontakten mit Dritten
1 Dem Ratskredit werden insbesondere belastet: a Besuche und Empfänge von Behörden, Organisationen und Privaten, b Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen von Gremien des Bun des, der Kantone oder weiterer öffentlicher oder privater Organisationen, c ausserordentliche Ereignisse oder Anlässe wie Feiern für einen Präsiden ten oder eine Präsidentin der eidgenössischen Räte oder Staatsbegräb nisse und d wiederkehrende Anlässe des Regierungsrates wie der Neujahrsempfang oder der Empfang der Heereseinheitskommandanten.

Art. 3

Beiträge und Geschenke
1 Dem Ratskredit werden insbesondere belastet: a Beiträge an Dritte für Empfänge, Jubiläumsanlässe, Apéritifs usw., b Beiträge an Institutionen, c Defizitdeckungsgarantien für Anlässe. d * ...
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1987 d 309 | f 320
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