Monitoring Gesetzessammlung

Kantonales Tierseuchengesetz (916.21)

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Kantonales Tierseuchengesetz (916.21)

Kantonales Tierseuchengesetz

1 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) (vom 24. September 2012)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Sep tember 2011
3 und der Kommission für sozi ale Sicherheit und Gesund heit vom 22. Mai 2012
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Einleitung

§ 1.

1 Direktion im Sinne dieses Gese tzes ist die für das Veterinär wesen zuständige Direkt ion des Regierungsrates.
2 Sie vollzieht die Tierseuchenges etzgebung, soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen A. Allgemeine Bestimmungen
Anlagen und
Einrichtungen

§ 2.

1 Der Kanton erstellt und betrei bt Anlagen und weitere Ein richtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen.
2 Er kann Dritte damit beauftragen , unter Übernahme der Kosten.
Tier
-
gesundheits
-
dienste

§ 3.

Der Kanton kann Tiergesundheitsdiensten im Sinne des Bun desrechts für Leistungen, die der Tiergesundheit dienen, Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren Kosten ausrichten.
Tierhalteverbot

§ 4.

Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter Tiergattungen gegenüber Personen au ssprechen, die in grober und wie derholter Weise verstossen gegen a. Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung, b. gestützt darauf er lassene Verfügungen.
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