Verordnung über die Führungsstruktur der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.114.1)
Verordnung über die Führungsstruktur der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.114.1)
Verordnung über die Führungsstruktur der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
1 Führungsstruktur der Psychiatri schen Universitätsklinik – V
813.114.1 Verordnung über die Führungsstruktur der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (vom 21. September 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Führungsorgane
und Geschäfts
-
ordnung
§ 1.
Die Geschäftsleitung ist das oberste Führungsorgan der Psychiatrischen Univer sitätsklinik (PUK). Weitere Führungsorgane sind a) die Spitaldirektion, b) die Verwaltungsleitung, c) das Medizinische Direktorium, d) die Pflegedirektion. Soweit diese Verordnung die Un terstellungen und Leitungsstruk turen nicht abschliesse nd regelt, richten sich diese nach den Bestim mungen der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser
2 sowie der Geschäftsordnung der Psychiatri schen Universitäts klinik Zürich. Die Geschäftsordnung wird von der Gesundheitsdirektion auf Antrag der Geschäftsleit ung erlassen. Die Antragstellung erfolgt im Einvernehmen mit der Universitätsleitung, so weit die Geschäftsord nung Belange der Un iversität regelt.
Geschäfts
-
leitung
§ 2.
Die Geschäftsleitung besteht aus a) der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor, b) der Leiterin oder dem Leit er des Verwaltungsbereichs, c) den drei an der PUK tätigen Ordinarien, d) der Direktorin oder dem Di rektor des Pflegebereichs, e) der Leiterin oder dem Leiter der Kaufmännischen Abteilung. Die Geschäftsleitung trägt die st rategische Gesamtverantwortung. Sie wahrt die Ziele und Interessen der Gesamtklinik und ist insbeson dere für die Erfüllung der staatli chen Leistungsaufträge, die Umset zung der weiteren übe rgeordneten Vorgaben sowie für die gesamt betriebliche Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungen und Ressourcen verantwortlich. Die Spitaldirektorin oder der Spita ldirektor, die Vorsteherin oder der Vorsteher des Medizi nischen Direktoriums sowie die Direktorin oder der Direktor des Pflegebereichs bilden den Geschäftsleitungs ausschuss. Er vollzieht die ihm von der Geschäftsordnung übertrage nen Geschäfte.