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Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (152.021)

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Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (152.021)

Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften

1 152.021 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) vom 23.10.1996 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung 1 ) (Organisationsgesetz, OrG), Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthal terinnen und Regierungsstatthalter (RStG 2 ) ) und in Ausführung des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentli cher Urkunden von der Beglaubigung, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Staatskanz lei, * beschliesst:
1 Grundsätze

Art. 1

* Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden.

Art. 2

Beglaubigung a Inhalt
1 Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift sowie gegebenenfalls die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner gehan delt hat, und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde ver sehen ist, bescheinigt.

Art. 3

b Form
1 Die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt durch Hinzufügen der Bescheini gung, des Amtsstempels, des Datums und der Unterschrift der zur Beglaubi gung zuständigen Amtsperson.
1) BSG 152.01
2) BSG 152.321 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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