Verordnung über die Information und die Medienförderung (107.111)
Verordnung über die Information und die Medienförderung (107.111)
Verordnung über die Information und die Medienförderung
1 107.111 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) vom 15.11.2023 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 15b Absatz 3, Artikel 16a Absatz 4, Artikel 31a Absatz 2, Ar tikel 34e Absatz 1, Artikel 34l Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG) 1 ) , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Information der Öffentlichkeit
1.1 Grundsätze
Art. 1
Verständlichkeit der behördlichen Information und Kommunikation (Art. 14 und 14a Abs. 1 IMG)
1 Die Behörden informieren und kommunizieren in einer für die Öffentlichkeit allgemein verständlichen Sprache.
2 Sie bieten für Menschen mit Behinderungen oder mit geringen Sprachkennt nissen soweit möglich und geboten zusätzliche Hilfsmittel und Übersetzungen an, insbesondere wenn die Informationen oder Kommunikationsangebote a sich primär an diese Personen richten, b wesentlich sind für ihre Sicherheit oder Gesundheit, c erforderlich sind für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten oder d ihnen ermöglichen, ihr Recht auf politische Teilhabe auszuüben.
Art. 2
Bekanntgabe von Personendaten im Internet (Art. 15b IMG)
1 Vor der Bekanntgabe von Personendaten im Internet prüft die verantwortliche Behörde, ob für die betroffenen Personen besondere Risiken bestehen, welche die öffentlichen Interessen an der Publikation überwiegen. Bestehen solche Ri
1) BSG 107.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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