Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Gemeindehaushalt (133.1)

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Verordnung über den Gemeindehaushalt (133.1)

Verordnung über den Gemeindehaushalt

1 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
133.1 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
12 (vom 26. September 1984)
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1. Geltungsbereiche
Geltungsbereich

§ 1.

12 Diese Verordnung gilt für den Finanzhaushalt a. der Politischen Gemei nden und der Schulgemeinden, b. aller den Gemeinden zugeordneten rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Einrichtungen, c. der Zweckverbände und de r gemeinsamen Anstalten.
2. Kreditbewilligung
Verpflichtungs
-
kredit

§ 2.

Der Verpflichtungskredit umfasst alle Aufwendungen von der Projektierung bis zum Eintritt der Nutzung, einschliesslich der wesent lichen Eigenleistungen der Gemeinde. Darunter fallen die Projektie rungskosten des Ausführungsprojekts, der Landerwerb, die Übertragung von Liegenschaften des Finanzverm ögens ins Verwaltungsvermögen, die gesamten Baukosten, die Kosten für Provisorien und die für den Sachgebrauch erforderlichen Erstausstattungen.
b. Teuerung

§ 3.

Der Kredit kann aufgrund einer Teuerungsklausel höchstens soweit erhöht werden, als es die St eigerung des Baukostenindexes bis zur Arbeitsvergebung zulässt und di e Unternehmer eine spätere Teue rung nachzuweisen vermögen.
Eventual
-
verpflichtungen

§ 4.

Bürgschaften und andere Ev entualverpflichtungen werden bei der Kreditbewilligung den Ausgab en gleichgestellt, soweit die Ge meindeordnung nichts anderes bestimmt.
Kreditrück
-
stellungen

§ 5.

Für kleinere Abschlus sarbeiten, die nach der Schlussabrech nung vorgenommen werden, kann dies e mit einer Rückstellung belas tet werden. Solche Rückstellungen ve rfallen spätestens fünf Jahre nach ihrer Bildung. Die Rückstellung wird über die Laufende Rechnung aufgelöst.
Kreditüber
-
schreitungen

§ 6.

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich, sofern das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, nach der Höhe der Überschreitung.
a. Inhalt
a. Zuständigkeit
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