Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (415.22)
Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (415.22)
Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
1 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 5. November 1999)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Pro fessoren, die bei der Witwen-, Wa isen- und Pensionskasse der Profes soren der Universität (WWPK) versichert sind.
Festsetzung
des Ruhegehalts
§ 2.
1 Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und di e angerechneten Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre die jenige der tatsächl ichen Dienstjahre nicht übersteigen.
2 Dienstjahre als ausserordentlich e Professorin oder Assistenzpro fessorin bzw. als ausser ordentlicher Professor oder Assistenzprofessor der Universität Zürich werden be i der Bemessung des Ruhegehalts einer ordentlichen Professorin oder ei nes ordentlichen Professors zu zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor werden bei de r Bemessung des R uhegehalts einer ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes sors voll angerechnet.
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3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol dung, begrenzt auf die Höchstbesold ung der betreffenden Professoren kategorie.
4 Bei vorzeitigem Rücktr itt im Sinne von §
67 der Personalverord nung der Universität
2 wird die nach Abs.
1 und 2 berechnete mass gebende Besoldung gekürzt. Die Kürz ung beträgt für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.
Höhe
des Ruhegehalts
§ 3.
1 Der Höchstbetrag des Ruhege halts wird mit 24 anrechen baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der ma ssgebenden Besol dung.
2 Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.