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Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (415.22)

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Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (415.22)

Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

1 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 5. November 1999)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Pro fessoren, die bei der Witwen-, Wa isen- und Pensionskasse der Profes soren der Universität (WWPK) versichert sind.
Festsetzung
des Ruhegehalts

§ 2.

1 Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und di e angerechneten Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre die jenige der tatsächl ichen Dienstjahre nicht übersteigen.
2 Dienstjahre als ausserordentlich e Professorin oder Assistenzpro fessorin bzw. als ausser ordentlicher Professor oder Assistenzprofessor der Universität Zürich werden be i der Bemessung des Ruhegehalts einer ordentlichen Professorin oder ei nes ordentlichen Professors zu zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor werden bei de r Bemessung des R uhegehalts einer ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes sors voll angerechnet.
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3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol dung, begrenzt auf die Höchstbesold ung der betreffenden Professoren kategorie.
4 Bei vorzeitigem Rücktr itt im Sinne von §
67 der Personalverord nung der Universität
2 wird die nach Abs.
1 und 2 berechnete mass gebende Besoldung gekürzt. Die Kürz ung beträgt für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.
Höhe
des Ruhegehalts

§ 3.

1 Der Höchstbetrag des Ruhege halts wird mit 24 anrechen baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der ma ssgebenden Besol dung.
2 Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.
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