Monitoring Gesetzessammlung

Kantonale Tierschutzverordnung (554.11)

CH - ZH

Kantonale Tierschutzverordnung (554.11)

Kantonale Tierschutzverordnung

1 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
554.11 Kantonale Tierschutz verordnung (KTSchV)
6 (vom 11. März 1992)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A.
10 Allgemeines
Zuständigkeit

§ 1.

6 Der Vollzug der Tierschutzges etzgebung obliegt dem Veteri näramt, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Kommissionen

§ 2.

1 Das Sekretariat der Tierschu tz- und der Tierversuchskom mission wird vom Veterinäramt geführt. Die Gesundheitsdirektion
5 kann die Aufgaben der Kommissione n und ihrer Vorsitzenden, den Geschäftsgang sowie die Befugnisse der Kommi ssionsmitglieder näher umschreiben.
2 Das Sekretariat gewährt den Mi tgliedern der Tierschutzkommis sion Einsicht in alle gestützt auf die Tierschutzgeset zgebung erlassenen Verfügungen mit Ausnahme der Be willigungen für Tierversuche.
10
Kautionen

§ 3.

Im Zusammenhang mit Bewill igungen geschuldete Kautio nen sind in bar, durch Hinterlegu ng eines Sparheftes oder durch eine Garantieerklärung einer Schweizer Bank zu leisten. B.
10 Tierhaltungen
Kontrollen
bei Nutztier
-
haltungen

§ 4.

10 Die Tierschutzkommission kann dem Veterinäramt zusätz lich zu den gestützt auf die Tier schutzgesetzgebung des Bundes not wendigen Kontrollen die Kontrolle einzelner Nutztierhaltungen bean tragen.
Wildtier
-
haltungen
10

§ 5.

1 Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung führen eine Tierbestandeskontrolle. Di ese enthält Angaben über: a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere, c. Herkunft und Abnehmer der Tiere, d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, e. Todesursache.
a. Tier-
bestandes-
kontrollen
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