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Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen (686)

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Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen (686)

Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen

Nr. 686 Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen vom 24. Juni 1983 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
1 , §
48 Absatz
5 des Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961
2 und § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
3 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Spruchgebühren
1.1 Schatzungsverfahren

§ 1

Katasterschatzungen auf Antrag *
1 Wird der Katasterwert auf Begehren des Eigentümers im beschleunigten Verfahren festgelegt, beträgt die Gebühr bei einem Katasterwert * a. bis Fr. 250
000.–
Fr. 175.– b. bis Fr. 500
000.–
Fr. 230.– c. bis Fr. 1
200
000.–
Fr. 345.– d. über Fr. 1
000.–
0,3 ‰ des Katasterwertes, max. Fr. 2
850.–
2 Die Gebühren gemäss Absatz 1 können im Einzelfall bei überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand bis höchstens um 25% erhöht werden.
1 SRL Nr.
680
2 SRL Nr.
626
3 SRL Nr.
40 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1983 120
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