Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erhol... (701.3)
Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erhol... (701.3)
Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete
1 Verordnung über Staatsbeiträge fü r den Natur- und Heimatschutz
701.3 Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (vom 15. Januar 1992)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Beitrags
-
berechtigung
§ 1.
Der Kanton
7 gewährt den Gemeinden aus dem Fonds zur Finanzierung von Massnahmen fü r den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete Staatsbeiträge an die Kosten von Massnahmen a. zum Schutz von Ortsbildern v on kantonaler und re gionaler Bedeu tung, b. im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes von kommunaler Bedeutung, c. zur Sicherung von komm unalen Erholungsgebieten.
B. P ri va te
§ 2.
Der Kanton
7 übernimmt die Kosten der Pflege und des Unter halts von Schutzobjekten von kant onaler oder regi onaler Bedeutung, wenn sich die Eigentümer im Sinne von §
207 Abs. 2 PBG
2 mit öffent lichrechtlichem Vertrag verpflichten, eine die allgemeine Unterhalts pflicht übersteigende Betr euung selbst vorzunehmen.
Subventionen
§ 3.
Aus dem Denkmalpflegefonds
7 kann der Kanton
7 zusätzlich Subventionen gewähren.
Beitrags
-
berechtigte
Massnahmen
§ 4.
1 Beitragsberechtigt sind Mass nahmen, die dem Schutzzweck angemessen sind und fa chgemäss ausgeführt werden. Bei Erholungs gebieten werden Beiträge nur an die 30 m
2 /Einwohner übers teigenden, mit der Nutzungsplanung gesich erten Flächen ausgerichtet.
2 Aufwendungen zur Erfüllung de r erhöhten Einordnungsanforde rungen im Sinne von §
238 Abs. 2 PBG
2 können nur in Härtefällen sub ventioniert werden.
Bedingungen
und Auflagen
§ 5.
1 An die Beitragsgewährung we rden die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Be dingungen und Auflagen geknüpft.
2 worden, dürfen sie nur mit Zustim mung der Baudire ktion aufgehoben oder verändert werden. Schutzmass nahmen werden als Anmerkung im Grundbuch oder als Personaldiens tbarkeit zugunsten des Kantons gesichert.
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A. Gemeinden