Besondere Bauverordnung II (700.22)
Besondere Bauverordnung II (700.22)
Besondere Bauverordnung II
1 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
13 (vom 26. August 1981)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
359 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG)
2 , beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung trifft Vers chärfungen oder Milderungen von Bauvorschriften.
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2 Soweit diese Verordnung einen Sachbereich regelt, sind Verschär fungen der Bauvorschrifte n im Einzelfall gemäss §
219 PBG unzu lässig.
Begriffe
§ 2.
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B. Verkaufs-
geschäfte
§ 3.
1 Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Be triebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen Waren angeboten werden.
2 Verkaufsgeschäften gleichgestellt si nd Dienstleistungsbetriebe und Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit nach ihrer Art in ihnen Dienstleis tungen wie Waren angeboten werden und damit ein entsprec hender Publikumsverke hr ausgelöst wird.
3 Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regel mässig Waren oder Dienstleistung en angeboten werden, unter Ein schluss der dazugehörig en Erschliessungsflä chen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht an gerechnet werden Räume, die für die Lagerung oder in Dienstleistung sbetrieben nicht für die Bedienung des Publikums bestimmt sind.
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II. Grossläden
§ 4.
1 Grossläden sind Verkaufsge schäfte oder Zusammenfassun gen von solchen mit einer Verkaufs fläche von insgesamt mindestens
1000 m
2 .
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2 Nicht als Grossläden gelten Verkaufsgeschäfte, die zwar die Min destfläche gemäss Absatz 1 aufweisen, zufolge ihres sperrigen Waren angebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine entsprechende Personenbeleg ung nach sich ziehen.
I. Allgemein