Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei (551.131)
Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei (551.131)
Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei
1 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement
551.131 Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei (vom 14. Mai 2003)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1.
1 Soweit das Reglement keine ande re Zuständigkeit vorsieht, werden die den Angehörigen der Kantonspolizei zu entrichtenden Zulagen und Entschädigungen durch das Polizeikomma ndo schriftlich festgelegt.
2 Die Regelung von besonderen, im Reglement nicht ausdrücklich umschriebenen Fällen erfolgt durch die Sicherheitsdirektion
3 .
Lohncharakter
§ 2.
1 Dienstzulagen und Funktionszu lagen haben Lohncharakter und sind, mit Ausnahme der Funkti onszulage für St ellvertretungen und Aushilfen, Bestandteil des versicherten Lohns.
2 Die Dienstzulagen und die Funkti onszulagen werden monatlich ausbezahlt. Ferienabwesenheit und der Bezug des Dienstaltersgeschen kes unterbrechen die Bezugsberechti gung nicht. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Mutterschaftsurl aub, Unfall sowie bei anderen unver schuldeten und unfreiwilligen Arbeit sverhinderungen richten sich all fällige Kürzungen nach solchen des Lohns. B. Dienstzulage
Grundsatz
§ 3.
1 Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspi ranten erhalten als teilweisen, pa uschalen Ersatz ihrer dienstlichen Auslagen sowie als Vergütung fü r Nacht-, Samstags- und Sonntags dienst im ordentlichen Aufgab enbereich eine Dienstzulage.
2 Mit der Dienstzulage werden kein e Überzeitleistungen abgegolten.
Ansätze
§ 4.
Die Dienstzulage beträgt je nach Tätigkeit monatlich: a. Fr. 664.65 c. Fr. 501.90 e. Fr. 339.20 b. Fr. 583.15 d. Fr. 420.40 f. Fr. 257.65