Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (152.041.1)
Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (152.041.1)
Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten
1 152.041.1 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten * (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) vom 14.12.2005 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 16 und 27 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG) 1 ) , Artikel 5 und 38 des Da tenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 2 ) und Artikel 109 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 3 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, * beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Bekanntgabe von Personaldaten durch oder im Auftrag von Behörden oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben, mit Ausnah me der Gemeinden, an Private und an andere Behörden.
Art. 2
Betroffene Personen
1 Nach Massgabe dieser Verordnung dürfen Personaldaten der folgenden Per sonen bekannt gegeben werden: a Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantons verwaltung oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben, b Beauftragte des Kantons und andere Personen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben Informatiksysteme oder -dienst leistungen benutzen, die der Kanton anbietet oder vermittelt.
Art. 3
Grundsätze der Datenbekanntgabe
1 Personaldaten dürfen nach Massgabe dieser Verordnung nur in dem Umfang und auf die Weise bekannt gegeben werden, wie es a zur Nutzung der Informatiksysteme oder -dienstleistungen, die der Kanton anbietet oder vermittelt, erforderlich ist oder
1) BSG 107.1
2) BSG 152.04
3) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-12