Verordnung über die Neuwahlen von Pfarrern (181.42)
Verordnung über die Neuwahlen von Pfarrern (181.42)
Verordnung über die Neuwahlen von Pfarrern
1 X. X. 03 - xx Verordnung über die Neuwahlen von Pfarrern
181.42 Verordnung über die Neuwahlen von Pfarrern (vom 1. Dezember 1976)
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1. Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Neuwahlen von Gemeinde- pfarrern gestützt auf § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Evangelisch- reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963
3 und § 116 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. Dezember 1955
2 . Sie gilt auch für die Wahl von Pfarrern an gemeindeeigene Pfarrstellen im Sinn von Art. 113 der Kirchenordnung
4 . Im übrigen sind die Art. 114–118 der Kirchenordnung
4 massgebend. Kann eine Pfarrstelle durch zwei Pfarrer im Teilzeitverhältnis besetzt werden, so gilt diese Verordnung sinngemäss für beide.
2. Einleitung des Wahlverfahrens
§ 2.
Wird eine Pfarrstelle infolge Rücktritts des bisherigen Amts- inhabers, als Folge einer vertrauensärztlichen Untersuchung oder auf- grund von § 48 des Kirchengesetzes
3 frei, so gibt der Kirchenrat der Kirchenpflege hievon Kenntnis. Wird die Pfarrstelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des Amtsinhabers frei, so hat dies die Kirchenpflege dem Kirchenrat so- fort anzuzeigen.
§ 3.
Sind die Voraussetzungen für den Fortbestand der Stelle (Kirchengesetz § 18)
3 gegeben, so beruft die Kirchenpflege innert zwei Monaten seit Kenntnis der Vakanz eine Kirchgemeindeversammlung ein, in Ausnahmefällen innert längstens vier Monaten unter Mitteilung an den Kirchenrat. Diese Kirchgemeindeversammlung beschliesst, ob die Wahl des Pfarrers durch Abstimmung in geschlossener Versammlung oder durch die Urne erfolgen soll, sofern dies nicht bereits in der Kirchge- meindeordnung festgelegt ist. Für den Fall des ordentlichen Wahlverfahrens bestellt sie eine Pfarrwahlkommission, bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder, wählt sie und aus ihrer Mitte den Präsidenten. In besonderen Fällen kann sie beschliessen, dass eine ausserordentliche Berufungswahl nach § 14 vorzunehmen sei.