Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (211.3)
Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (211.3)
Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen
1 X. X. 03 - xx V über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- u. Pachtsachen
211.3 Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (vom 27. Juni 1990)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zusammensetzung und Aufgaben
§ 1.
In jedem Bezirk besteht eine Paritätische Schlichtungsbe- hörde. Sie ist administrativ dem Bezirksgericht angegliedert und unter- steht dessen Aufsicht. Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungs- behörde.
§ 2.
Das Bezirksgericht wählt auf seine Amtsdauer die erforder- lichen Schlichter, und zwar gleich viele Mieter und Vermieter. Es holt von den entsprechenden Verbänden Wahlvorschläge ein. Das Bezirksgericht wählt ferner auf eigene Amtsdauer aus der Zahl seiner juristischen Kanzleibeamten die erforderlichen unabhängigen Vorsitzenden. Das Amt eines Mitgliedes der Schlichtungsbehörde ist unvereinbar mit demjenigen eines Mitgliedes des Mietgerichts.
§ 3.
Die Bezirksgerichte veröffentlichen die Zusammensetzung der Paritätischen Schlichtungsbehörden und deren örtlichen Zuständig- keitsbereich nach der Wahl und in der Folge jeweils auf Jahresende.
§ 4.
Die Schlichtungsbehörde wird für jede Sitzung mit einem Vorsitzenden sowie mit je einem Schlichter aus der Gruppe der Mieter und der Vermieter besetzt.
§ 5.
Die Schlichter haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Ent- schädigungen nach den Ansätzen, die für Mietrichter gelten.
§ 6.
Die örtliche Zuständigkeit der Paritätischen Schlichtungs- behörden ist durch den Bezirk begrenzt. Jede Paritätische Schlichtungsbehörde richtet einen Beratungsdienst ein, der auch ausserhalb des Anfechtungsverfahrens in Anspruch genommen werden kann. Diese Aufgabe kann einzelnen Mitgliedern der Schlichtungsbehörde übertragen werden.