Monitoring Gesetzessammlung

Volksschuldirektionsverordnung (432.211.10)

CH - BE

Volksschuldirektionsverordnung (432.211.10)

Volksschuldirektionsverordnung

1 432.211.10 Volksschuldirektionsverordnung (VSDV) vom 22.06.2022 (Stand 01.08.2024) Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 17a Absatz 4 und Artikel 67b Absatz 2 Buchstabe b des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) 1 ) sowie Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b1, Artikel 37a und Artikel 37b Absatz 4 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV) 2 ) , beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt a Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes für schul pflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen, b Beiträge an Schülerinnen und Schüler in Privatschulen.
2 Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen

Art. 2

Angebote
1 Angebote für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen unterscheiden sich aufgrund ihrer Dauer wie folgt: a Angebote von höchstens einem Schuljahr und b Angebote von mehr als einem Schuljahr.
1) BSG 432.210
2) BSG 432.211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-051
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht