Monitoring Gesetzessammlung

Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung (922.31)

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Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung (922.31)

Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung

1 X. X. 03 - xx Verfügung über die Jägerprüfung
922.31 Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung (vom 2. November 1979)
1 I. Prüfung für Jagdpächter und Jagdgäste
Vorprüfung
1. Bewerber um einen Fähigkeitsausweis werden zur Jägerprüfung nur zugelassen, wenn sie in einem der zwei vorang egangenen Jahre eine schriftliche Vorp rüfung bestanden haben. Die Bewerber für die Vorprüfung müssen mindestens 19 Jahre alt sein. Anmeldungen zur Vorprüfung sind bis spätestens 1. August der Fischerei- und Jagdverwaltung einz ureichen. Die Vorprüfung findet im Sommer oder Herbst nach pe rsönlichem Aufgebot statt. Bei der Fischerei- und Jagdverwaltung kann ei n Fragenkatalog be- zogen werden, aus welchem anlässlich der Vorprüfung total 75 Fragen bzw. 15 pro Prüfungsfac h gemäss Ziffer 6 Abs. 1 gestellt werden. Bei je
13 richtigen Antworten pro Prüfungsf ach gilt die Vorprüfung als be- standen. Die Gebühr für die Abgabe des Fragenkataloges inkl. Prüfungs- unterlagen und für die Abnahme der Vorprüfung beträgt Fr. 15.
Anmeldung
zur
Jägerprüfung
2. Das Gesuch um Zulassung zur Jä gerprüfung ist bis 1. März bei der Fischerei- und Jagdverwaltung einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anmeldungen werden fü r die Jägerprüfung im folgenden Jahr berücksichtigt. Dem Gesuch sind beizulegen: – ein Zeugnis der Wohnsitzgemeinde über das Fehlen von Jagdaus- schlussgründen (Formu lar der Fischerei- und Jagdverwaltung), – ein Auszug aus dem schweize rischen Zentralstrafregister. Bewerber mit Wohnsitz in eine m Kanton, mit dem eine Gegen- rechtserklärung über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen aus- getauscht wurde, werden zur Prüf ung nur im Einver ständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsit zkantons zugelassen.
Prüfungs-
gebühren
3. Die Gebühr für die Jägerprüfung beträgt Fr. 90. Sie ist mit der Anmeldung zu bezahlen. Dem Bewerber, der wegen Nichtbes tehens der Schiessprüfung von der theoretischen Prüfung ausgeschlo ssen ist, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet.
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