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Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (151)

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Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (151)

Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz

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1. 7. 02 - 37 EG zum Gleichstellungsgesetz
151 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (vom 29. Oktober 2001)
1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai
2000
3 , beschliesst: A. Zweck

§ 1. Dieses Gesetz regelt den

Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichs tellungsgesetz)
7 , ins- besondere das Schl ichtungsverfahren. B. Schlichtungsstelle
I. Zuständigkeit

§ 2. Als Schlichtungsstelle im

Sinne von Art. 11 des Gleich- stellungsgesetzes
7 wird eine Paritätische Schl ichtungsstelle für Streitig- keiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben eingesetzt. Die Schlichtungsstelle ist zustän dig für Diskrimi nierungsstreitig- keiten aus a) privatrechtlichen Arbeitsverhä ltnissen, wenn im Kanton ein Ge- richtsstand gegeben ist, b) öffentlichrechtlichen Arbeitsv erhältnissen des kantonalen und kommunalen Rechts.
II. Aufgaben

§ 3. Die Schlichtungsstelle berät

die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können die Parteien die Schlichtungsstelle im Rahmen ihre r Zuständigkeit als Schiedsgericht anrufen.
III. Organisation

§ 4. Die Schlichtungsstelle setzt si

ch zusammen aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar gleich vielen Vertreterinne n und Vertretern der privaten oder öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und deren Verbände sowie der Verbände der Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer.
1. Zusammen-
setzung,
Amtsdauer
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