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Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (281.2)

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Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (281.2)

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter

1 Kantonale Konkursverordnung
281.2 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung) (vom 9. Dezember 1998)
1 Das Obergericht, in Anwendung von Art. 13 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
7 und §
80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
2 ,
14 beschliesst:
I. Aufgaben

§ 1.

Dem Notariat obliege n, neben den weiteren Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§
1 NotG
3 ; §
2 EG SchKG
5 ).
2. Sachwalter
im Nachlass
-
vertrag

§ 2.

1 Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters für einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG
7 ), sofern die Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.
2 Der Richter kann das zuständige Konkursamt in einem Nachlass vertrag ausser Konkurs als Sachwa lter bestimmen (Art. 295 SchKG
7 ).
3. Einigungs
-
verhandlung
im Konkurs

§ 3.

Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art.
73 e VZG
9 wird im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durch geführt.
4. Öffentliche
Versteigerung

§ 4.

11 Die Durchführung der öffentlic hen Versteigerung in einem Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwal tung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.
5. Versteigerung
eines Miteigen
-
tumsanteils

§ 5.

Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grund stücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Art. 649 b Abs. 3 ZGB
6 und Art. 78 a VZG
9 ist das Konkursamt zuständig.
II. Konkurs
-
eröffnung

§ 6.

Die Verwaltungskommission de s Obergerichtes setzt durch generellen Beschluss de n bei der Stellung eines Konkursbegehrens (Art. 169 Abs. 2 SchKG
7 ) und bei der Erklärung der Zahlungsunfähig keit (Art. 191 in Verbindung mit Ar t. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG
7 ) zu leistenden Kostenvorschuss fest.
1. Allgemein
1. Kosten-
vorschuss
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