Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (721.4)
Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (721.4)
Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe
1 721.4 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) vom 12.02.2020 (Stand 01.04.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 142f Absatz 3 und 144 Absatz 1 des Baugesetzes vom
9. Juni 1985 (BauG) 1 ) , auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung Mehrwertabga be» eine Spezialfinanzierung nach Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 2 ) .
Art. 2
Zweck
1 Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe bezweckt, die Erträge der Mehr wertabgabe, die dem Kanton zufallen, für Massnahmen nach Artikel 5 Absatz
1 ter des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumpla nungsgesetz, RPG) 3 ) bereitzustellen.
Art. 3
Verwaltung
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verwaltet die Spezialfinan zierung Mehrwertabgabe.
2 Das AGR a vollzieht das Inkasso und Mahnwesen für die Forderungen des Kantons gegenüber den Gemeinden, b führt die Buchhaltung, c weist die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe in seiner Rechnung aus.
3 Die Verwaltungskosten gehen zulasten der Spezialfinanzierung Mehrwertab gabe.
1) BSG 721.0
2) BSG 620.0
3) SR 700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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