Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (396)
Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (396)
Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung
Nr. 396 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung) vom 25. Oktober 2005 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6 des Kantonalen Landesversorgungsgesetzes vom 20. Juni 2005
1
, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeiten der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung
§ 1
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat a. übt die Oberaufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus, b. ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Leiter oder die Leiterin der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung und deren Stell
- vertretung, c. ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung die Leiterinnen und Leiter der Bereiche gemäss § 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, d. handelt nach Anordnung von Massnahmen durch den Bund im Einzelfall anstelle einer säumigen Gemeinde auf deren Kosten.
1 SRL Nr.
395 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 353