Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten (211.13)
Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten (211.13)
Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
1 V über die Verwaltung von De positen, Kauti onen und Effekten
211.13 Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung vo n Depositen, Kautionen und Effekten (vom 23. November 1960)
1 I. Depositen
§ 1.
5 Depositen im Sinne dieser Verordnung sind Gegenstände und Werte, die einem Gericht gest ützt auf kantonales oder eidgenös sisches Recht als Hinter legung oder Sicherstel lung zugunsten Dritter übergeben werden.
§ 2.
1 Die Entgegennahme von Depositen bedarf einer Anordnung des zuständigen Richters ode r der zuständigen Richterin.
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2 Nicht in bar hinterlegte Depositen sind in einem Depositenver zeichnis einzutragen, das nach vorg eschriebenem Formular zu führen ist.
§ 3.
1 Wertschriften, die eine besondere Verwaltung erfordern, sind bei der Zürcher Kantonalbank in ei n offenes Depot der Gerichtskasse zu legen.
2 Je nach richterlicher Anordnun g sind die Zinsund Dividenden coupons von Wertpapieren bei Fällig keit entweder der berechtigten Person zurückzugeben oder einzulös en, wobei der Nettoerlös als Bar depot zu behandeln ist.
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§ 4.
1 Auf Bardepositen von Fr. 5000 und mehr, die länger als einen Monat hinterlegt bl eiben, wird ein Zins verg ütet zum Satz der Zürcher Kantonalbank für jederzeit frei ve rfügbare Kontokorrentguthaben der Gerichtskassen.
2 Die Zinsen sind unter Vorbehal t anderer richterlicher Anordnung der berechtigten Person gutzuschreiben.
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3 Für die übrigen Bardepots gelt en die Bestimmungen über die Kautionen, die durch Barz ahlung geleistet werden.
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