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Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (329)

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Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (329)

Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nr. 329 Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 7. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 289 Absatz 1 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug
1
, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:

§ 1

Zuständige Behörden
1 Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983
2 sowie das Zusatzprotokoll dazu
3 vollziehen a. die Anstalt, in welcher die verurteilte Person inhaftiert ist, b. die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
4 .

§ 2

Anstalt
1 Die Leitung der Anstalt a. unterrichtet die verurteilte Person über den wesentlichen Inhalt des Abkommens und gibt ihr ein Merkblatt ab, b. nimmt den Wunsch der verurteilten Person um Überstellung in ihr Heimatland entgegen und erstellt darüber zuhanden der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ein Protokoll.
1 SRL Nr.
305
2 SR
0.343
3 SR
0.343.1
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 1–3 die Bezeichnung «Vollzugs- und Bewährungsdienste» durch «Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 563
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