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Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton B... (732.181)

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Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton B... (732.181)

Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton Bern vom 8. März 1960

1 732.181 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton Bern vom 8. März 1960 vom 03.03.1961 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Natio nalstrassen 1 ) (BG), auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Strassenhoheit und Eigentum
1 Die im Gebiet des Kantons Bern erstellten Nationalstrassen stehen, vorbe hältlich der Befugnisse des Bundes, unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons (Art. 8 BG), wenn das kantonale Recht nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 2

Zuständige Behörden: 1 Regierungsrat und Grosser Rat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen und deren technische Einrichtungen und Nebenanlagen aus.
2 Er ist unter anderem zuständig für die Abgabe von Vernehmlassungen grund sätzlicher Bedeutung zuhanden der Bundesbehörden, namentlich im Stadium der Planung (Art. 10 BG), der generellen Projektierung (Art. 13, 19 BG) bezüg lich Projektierungszonen (Art. 14 BG) und Bauprogramm (Art. 11 Abs. 2 BG).
3 Er beschliesst die auf Grund dieser Verordnung auszurichtenden Staatsbei träge.
4 Über Gesuche um Ersatzvornahmen nach Artikel 55 BG beschliesst der Grosse Rat.
1) SR 725.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1961 d 34 | f 37
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