Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung betreffend die landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen (181.82)

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Verordnung betreffend die landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen (181.82)

Verordnung betreffend die landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen

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1.10.99 - 26 Vermittlungskommission bei Mind erheitenfragen – Verordnung
181.82 Verordnung betreffend die landeskirchliche Vermittlungs kommission bei Minderheitenfragen (vom 14. Juli 1999)
1 Erlassen vom Kirchenrat gemäss Art. 40 a der Kirchenordnung
3 I. Grundsätzliches
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt Au fgaben und Zusammensetzung der landeskirchlichen Vermittl ungskommission bei Minderheiten fragen (LVK) gemäss Artikel 40 a der Kirchenordnung
3 . Gegenstand eines Verm ittlungsverfahrens können Anliegen sein, die von einer Minderheit von Kirche nmitgliedern unter Berufung auf Glaubensgründe geltend gemacht we rden, solange sie nicht eine zwingende Bestimmung der Kirchengesetzgebung
2 oder der Kirchen ordnung
3 verletzen. Dem Vermi ttlungsverfahren kann nicht unterstellt werden, was bereits durch Verfügung bzw. Urteil einer kantonal letzt instanzlich zuständigen Behörde bzw. Rekursinstanz rechtskräftig ent schieden ist.
Allgemeine
Vo r a u s
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setzungen

§ 2.

Die LVK prüft jedes eingereichte Vermittlungsbegehren. Umfasst eine Minderhei t mindestens 40 Gemeindeglieder, bei Kirch gemeinden mit weniger al s 400 Stimmberechtig ten mindestens einen Zehntel, so muss die LVK auf das Ge such eintreten. Andernfalls kann sie Nichteintreten besc hliessen und die Gesuchsteller auf den Weg des ordentlichen Verwalt ungsverfahrens oder auf andere Bera tungswege verweisen, auch wenn die Eintretensvoraussetzungen gemäss §
1 Ab satz 2 im Übrigen gegeben sind. Der Beginn einer formellen Vermi ttlungstätigkeit setzt einen von allen Beteiligten unter zeichneten Vertrag voraus. Darin sind Gegen stand, Ziel und Verfahrensbeding ungen wie Kosten , Rahmenfristen und Schritte festzuhalten, auf die sich die Beteiligten untereinander und mit der LVK geeinigt haben.
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