Verordnung über den Quartierplan (701.13)
Verordnung über den Quartierplan (701.13)
Verordnung über den Quartierplan
1 Quartierplanverordnung
701.13 Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung) (vom 18. Januar 1978)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Materielle Grunds ätze und Begriffe
1. Quartierplangebiet (§
124 f. PBG)
A. Erfassbares
Gebiet
§ 1.
Land ausserhalb der Bauzonen kann nach §
124 Abs. 1 PBG
4 insbesondere in einen Quartier plan mit einbezogen werden: a. im ordentlichen Quar tierplan, soweit es der planungsgerechten Er schliessung des erfass ten Gebietes, der sinnv ollen Abgrenzung ein zelner Grundstücke, der Sicher ung zonengemäs ser Umschwünge sowie der Einrichtung gemeinsc haftlicher Ausstattungen und Aus rüstungen oder der Erschliessung von Bauten und Anlagen dient, die ausserhalb der Bauz onen zulässig sind, b. in der Grenzbereinigung, soweit dadurch die Ausscheidung einer überbaubaren Parzelle in der Ba uzone ohne einsei tige Zuweisung im Sinne von §
179 PBG erst ermöglicht wird, c. in der Gebietssanierung, soweit der sanierungsbe dürftige Ortsteil ausserhalb der Bauzonen liegt und die vorgesehene Erneuerung mit der zonenrechtlichen Nu tzungsordnung vereinbar ist.
B. Beizugsgebiet
§ 2.
1 Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht aus baubedürftige Strassen od er Fusswege begrenzt, gilt der quartierplan seitige Strassen- oder Wegrand als Begrenzung.
2 Bei vorgesehenen Strassen mit re chtskräftigen oder projektierten Baulinien ist auf die Strassenachs e abzustellen; fehlt ein konkretes Bauprojekt, gilt di e Baulinienachse.
3 Vorgesehene Quartierstrassen dürfen das Quartierplangebiet nur soweit begrenzen, als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine
II. Gewässer
§ 3.
1 Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist massgeblich: a. bei Gewässern mit eigener Parzelle die Grundstückgrenze, b. bei Servitutsgewässern der Bachrand,
I. Strassen und
Wege