Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden (133.3)
Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden (133.3)
Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden
1 Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden
133.3 Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden (vom 22. Januar 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
139 und 164 des Gemeindegesetzes
2 , beschliesst: I. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die Haushaltführung mit Global budgets in a. den Politischen Gemeinden, Sc hulgemeinden, Kirchgemeinden, Zivilgemeinden und Bürgergütern, b. den Zweckverbänden.
2 Wo nachfolgend von Gemeinde n und deren Organen die Rede und deren Organe erfasst.
3 Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, ist die Verord nung über den Gemeindehaushalt
3 anwendbar.
Abgrenzung
§ 2.
1 Verwaltungszweige mit Globalbudget müssen Einheiten der institutionellen oder funktion alen Rechnung entsprechen.
2 Das Globalbudget erfasst nur die Laufende Rechnung.
Bericht-
erstattung
§ 3.
1 Die Gemeinden informieren di e Direktion des Innern über den Beginn von Versuchsprojekten zur Globalbudgetierung, insbeson dere über deren Umfang, Dauer und rechtliche Grundlagen auf Ge meindeebene.
2 Die Gemeinden berichten der Dire ktion des Innern jährlich über Stand und Verlauf der Versuchsprojekte sowie über die Erfahrungen mit der Globalbudgetierung.
Bestandes-
rechnung und
Verwaltungs-
rechnung
§ 4.
Die Bestandesrechnung und die Verwaltungsrechnung werden nach dem Kontenrahmen für die al lgemeine Gemei nderechnung dar gestellt.
Kostenrechnung
§ 5.
1 Die Verwaltungszweige bauen ei ne Kostenrechnung auf, die am Ende der Versuchspha se einsatzbereit ist.