Verordnung über die Stiftungsaufsicht (202)
Verordnung über die Stiftungsaufsicht (202)
Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Nr. 202 Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 25. September 2001 (Stand 1. April 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 98 Absatz 2b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz
- buch vom 20. November 2000
1 , auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Geltungsbereich
§ 1
*
1 Die Verordnung regelt die behördliche Aufsicht über die privaten Stiftungen, soweit diese nicht durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) gemäss dem Konkordat vom 19. April 2004
2 ausgeübt wird.
2 Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung.
2 Aufsicht
§ 2
Aufsichtsübernahme
1 Der Stiftungsrat meldet die Stiftung bei der Dienststelle Handelsregister und Staatsar
- chiv zur Eintragung an. Er legt die Stiftungsurkunde sowie Statuten und Reglemente in doppelter Ausführung bei. *
1 SRL Nr.
200
2 SRL Nr.
200a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2001 441