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Verordnung über die Stiftungsaufsicht (202)

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Verordnung über die Stiftungsaufsicht (202)

Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Nr. 202 Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 25. September 2001 (Stand 1. April 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 98 Absatz 2b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz
- buch vom 20. November 2000
1 , auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1

*
1 Die Verordnung regelt die behördliche Aufsicht über die privaten Stiftungen, soweit diese nicht durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) gemäss dem Konkordat vom 19. April 2004
2 ausgeübt wird.
2 Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung.
2 Aufsicht

§ 2

Aufsichtsübernahme
1 Der Stiftungsrat meldet die Stiftung bei der Dienststelle Handelsregister und Staatsar
- chiv zur Eintragung an. Er legt die Stiftungsurkunde sowie Statuten und Reglemente in doppelter Ausführung bei. *
1 SRL Nr.
200
2 SRL Nr.
200a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2001 441
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