Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Messwesen (941.1)

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Verordnung über das Messwesen (941.1)

Verordnung über das Messwesen

1 Verordnung über das Messwesen
941.1 Verordnung über das Messwesen (vom 14. Mai 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Organisation
Zuständigkeit

§ 1.

1 Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Mess wesen.
2 Die Sicherheitsdirektion
4 übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.
3 Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bun desgesetzes über die Ge wichtsbezeichnung an schweren, zur Verschif fung bestimmten Frachtstücken.
Eichkreise

§ 2.

5
1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhan denen Messmittel die Eic hkreise fest und bestimmt den Sitz der dazu gehörigen Eichämter.
2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Mess wesens einem Eich amt übertragen.
Eichämter

§ 3.

1 Die Sicherheitsdirektion
4 kann die Eichmeisterinnen und Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, statt dessen den Ertrag der für die Ei charbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.
2 Die zur Einbehaltung der Ge bühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eich meister richten auf ihre Kosten in ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.

§ 4.

6
Ernennung
und Anstellung

§ 5.

5 Die Sicherheitsdirektion erne nnt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstel lung von Eichassistentinnen ode r Eichassistenten bewilligen.
Vereidigung

§ 6.

5 Die in §
5 genannten Personen werden von dem für die Sitz gemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.
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