Verordnung über das Messwesen (941.1)
Verordnung über das Messwesen (941.1)
Verordnung über das Messwesen
1 Verordnung über das Messwesen
941.1 Verordnung über das Messwesen (vom 14. Mai 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Organisation
Zuständigkeit
§ 1.
1 Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Mess wesen.
2 Die Sicherheitsdirektion
4 übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.
3 Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bun desgesetzes über die Ge wichtsbezeichnung an schweren, zur Verschif fung bestimmten Frachtstücken.
Eichkreise
§ 2.
5
1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhan denen Messmittel die Eic hkreise fest und bestimmt den Sitz der dazu gehörigen Eichämter.
2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Mess wesens einem Eich amt übertragen.
Eichämter
§ 3.
1 Die Sicherheitsdirektion
4 kann die Eichmeisterinnen und Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, statt dessen den Ertrag der für die Ei charbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.
2 Die zur Einbehaltung der Ge bühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eich meister richten auf ihre Kosten in ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.
§ 4.
6
Ernennung
und Anstellung
§ 5.
5 Die Sicherheitsdirektion erne nnt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstel lung von Eichassistentinnen ode r Eichassistenten bewilligen.
Vereidigung
§ 6.
5 Die in §
5 genannten Personen werden von dem für die Sitz gemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.