Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall (148)

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Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall (148)

Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall

Nr. 148 Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall vom 6. November 1972 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 53 des Gesetzes über das Dienstverhältnis der Behörden, Beamten und Angestellten (Beamtengesetz)
1 , auf den Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Hauptamtliches Staatspersonal
2
1 Den hauptamtlich im öffentlich-rechtlichen Dienst des Staates stehenden Personen oder ihren Hinterlassenen gewährt der Staat bei Krankheit, Invalidität oder Tod als Folge ei
- nes Betriebsunfalles die in der Verordnung umschriebenen Leistungen.
2 Den in Abs. 1 genannten Personen sind im Sinne dieser Verordnung das nicht öffent
- lich-rechtlich gewählte vollamtliche Lehrpersonal an kantonalen Schulen und die in ei
- nem zivilrechtlichen Dienstverhältnis stehenden vollamtlich tätigen Angestellten gleich
- gestellt.

§ 2

Nebenamtliches Staatspersonal
1 Personen, die nur nebenamtlich oder vorübergehend im Staatsdienst oder im Dienst ei
- ner Lehranstalt stehen, wird nach dieser Verordnung ein anteilsmässiger Versicherungs
- schutz gewährt.
2 Für das Reinigungspersonal wird eine besondere Regelung vorbehalten.
1 SRL Nr. 51
2 Gemäss Änderung vom 13. Juli 1979, in Kraft seit dem 1. August 1979 (G 1979 99), wurden die Randtitel (Marginalien) zu Sachüberschriften. Bei den Sachüberschriften der folgenden Paragraphen wird auf diese Änderung nicht besonders hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 477
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