Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen (91)

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Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen (91)

Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen

Nr. 91 Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen vom 4. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1 Absatz 3 und 38 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
1
, auf Antrag des Bildungsdepartementes, * beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1

*
1 Die Verordnung regelt die Vergütungen an die Mitglieder des Universitätsrates und des Rates der pädagogischen Hochschule (PH-Rat) sowie die Entschädigungen bei Diplom- und Zertifikatsprüfungen und für Expertentätigkeit.
2 Vergütungen

§ 2

* ...

§ 3

* Universitätsrat und PH-Rat
1 Die Mitglieder des Universitätsrates und des PH-Rates werden pro Kalenderjahr pauschal mit 5000 Franken inklusive Spesen entschädigt. * ...
1 SRL Nr.
51 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2001 422
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