Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (54)
Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (54)
Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau
Nr. 54 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) vom 10. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 25 und 26 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Sozialplans
1 Das Ziel des Sozialplans ist es, den Angestellten, die von einem Stellenabbau betroffen sind, bei der internen oder externen Stellensuche die bestmögliche Unterstützung zu gewähren und einen allfälligen Stellenverlust oder eine Pensenreduktion sozial verträg
- lich zu gestalten sowie Härtefälle zu vermeiden oder zu mildern.
§ 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung (einschliesslich kantonale Schulen) sowie die Gerichte bei Umstrukturierungen oder Reorganisationsmassnahmen, die zu ei
- nem Abbau einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen führen. Vorbehalten bleibt § 4 Unter
- absatz a. *
1 SRL Nr.
51 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 47