Verordnung zum EG BBG (413.311)
Verordnung zum EG BBG (413.311)
Verordnung zum EG BBG
1 VEG BBG
413.311 Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) (vom 8. Juli 2009)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Gegenstand
§ 1.
7 Diese Verordnung re gelt den Vollzug des Einführungsgeset zes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 mit Ausnahme der §§
26 a–26 e (Berufsbildungsfonds), 34–
34 b (Berufs-, Studien- und Laufba hnberatung), 35–4
0 EG BBG (Leis tungsvereinbarungen und Finanz ierung) und 42 EG BBG (Gebühren für die Berufs-, Studi en- und Laufbahnberatung).
Vollzug und
Koordination
§ 2.
1 Der Vollzug des EG BBG und dem Mittelschul- und Berufsbildungsa mt (Amt), soweit keine andere Direktion des Regierung srates zuständig ist und diese Verordnung oder eine andere Verordnung des Regier ungsrates nichts anderes bestimmt.
7
2 Das Amt unterstützt und koordinie rt die Leistungserbringung der kantonalen und nicht kantonalen Bil dungsinstitutionen mit Leistungs vereinbarungen.
3 Es pflegt die Beziehungen zu de n Organisationen der Arbeitswelt und Institutionen des Bildungswesens im Be reich der Berufs- und Weiterbildung.
Aufsicht
§ 3.
1 Der Aufsicht des Amtes unter stehen die interkantonalen Fachkurse, überbetrieblichen Kurse und Kurse für Be rufsbildnerinnen und Berufsbildner, die auf dem Gebiet des Kant ons durchgeführt wer den.
2 Das Amt ist berechtigt, Betrie bs- und Kursbesuche durchzufüh ren oder durchführen zu lassen und Ei nsicht in die Akten zu nehmen.
Sicherstellung
des beruflichen
Nachwuchses
§ 4.
1 Besteht ein öffentliches Inte resse an einem Angebot der beruflichen Grundbildung oder der höhe ren Berufsbildung und ist die Versorgung des Arbeitsmarktes gefährdet, kann der Regierungsrat unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in Ergänzung zur Lehrstellenförderung gemäss §
8 EG BBG weitere Fördermassnah men ergreifen.