Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (432.281)

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Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (432.281)

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen

1 432.281 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV) vom 08.05.2013 (Stand 01.08.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 66a Absatz 2, Artikel 74b Absatz 3 und Artikel 84 des Geset zes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 1 ) sowie Artikel 19 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) 2 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt a die sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Bildungsbe darf bis maximal zum 20. Lebensjahr, b die Entschädigung der Kosten für stationäre Unterbringungen, Transporte und Verpflegung, die im Zusammenhang mit sonderpädagogischen Mass nahmen oder behinderungsbedingt mit dem Besuch der Volksschule ent stehen, sowie c die Bewilligungspflicht und die Aufsicht bezüglich Sonderschulen.

Art. 2

Subsidiarität
1 Beiträge und Entschädigungen gemäss dieser Verordnung werden nur gewährt, wenn und soweit nicht die Betroffenen selbst oder Dritte dafür auf kommen müssen.
1) BSG 860.1
2) BSG 432.210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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