Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidge... (514.8)
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidge... (514.8)
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Militärdepartement, und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Militärdirektion des Kantons Zürich, betreffend die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich
1 X. X. 03 - xx Vereinbarung betreffend die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich
514.8 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Militärdeparte- ment, und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Militärdirektion des Kantons Zürich, betreffend die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich (vom 26. Oktober 1971)
1 Vorbemerkungen: Die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich sind seinerzeit mit Ver- trag vom 15. April / 22. Juni 1939 und der Vereinbarung vom 4. Juni /
16. April 1942 zwischen den Parteien geregelt worden. Auf 31. Dezember
1951 hat das Eidgenössisc he Militärdepartement sowohl den Vertrag wie auch die Vereinbarung gekündi gt. Diese Kündigung wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich anerkannt mit Ausnahme der in Artikel 6 des Vertrages vorgesehen en Abrechnung. Mit der Reorgani- sation der bisherigen Eidgenössi schen Zeughausverwaltung Zürich und der Unterstellung von Teilen dieser Verwaltung unter das Kantons- kriegskommissariat Zürich sollen die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich neu geregelt werden.
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1. Dem Kantonskriegskommissariat Zürich (hiernach KK Zürich ge- nannt) obliegen die sich im Ka nton Zürich ergebenden Aufgaben betreffend die Verwaltung, die M agazinierung, den Unterhalt und die Instandstellung der Mannscha ftsausrüstung im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen (MO Art. 159)
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2. Das KK Zürich übernimmt die Ve rwaltung, die Lagerung, den Unter- halt sowie die Instandstellung des Korpsmaterials (inkl. Munitions- ausrüstung der 1. Stufe) aller und kantonalen Truppen im neu festgesetzten Zeughauskreis Zürich gemäss Beilage. Die Kriegsmaterialverwaltung besorgt die Verwaltung, die Lage- rung, den Unterhalt sowie die In standstellung des übrigen Korps- materials kantonalzürcherische r Truppen ausserhalb des Zeug- hauskreises Zürich.
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3. Das KK Zürich versieht in Züri ch die Obliegenheiten einer Waffen- platzzeughausverwaltung für das Instruktions material sowie die Mannschafts- und Offiziersausrüstung.
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4. Dem Kriegskommissär des Kantons Zürich obliegt die Leitung des AMP-Depots Zürich nach den fachtechnischen Weisungen und Anordnungen des AMP Hinwil und der DAMP Thun.