Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (172.15)
Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (172.15)
Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat
1 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V
172.15 Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vom 5. November 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
13 Abs.
2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom
26. Februar 1899
2 und § 26 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Verordnung regelt das Verfahren für die Vorbereitung von Rekursentscheiden des Regierungsrates.
2 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse, die sich gegen An ordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen richten, werden vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.
3 Entscheide des Regierungsrat es über Rekurse gegen Anordnun gen und Rekursentscheide der Bezi rksräte und der Statthalter werden von der in der Sache zuständigen Direktion vorbereitet.
4 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Rekursent scheide der Statthalter betreffend Verkehrsanordnungen in den Städ ten Zürich und Winterthur werden durch den Rechtsdienst der Staats kanzlei vorbereitet.
4
§ 2.
7 B. Zuständigkeiten
Präsidentin oder
Präsident des
Regierungsrates
§ 3.
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um
1. vorsorgliche Massnahmen,
2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
3. Entzug der aufs chiebenden Wirkung,
4. Bewilligung der unentge ltlichen Rechtspflege.