Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail (211.22)
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail (211.22)
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail
1
1. 10. 04 - 46 Internet und E-Mail – V der obe rsten kantonalen Gerichte
211.22 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail (vom 8. Juni 2004)
1 I. Gegenstand
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik mitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mit arbeitenden der Rechtspflege. II. Nutzungsvorschriften
Inhaltliche
Nutzungsein
-
schränkungen
§ 2.
Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti schem, sexistischem oder gewaltve rherrlichendem Inhalt dürfen, aus ser es liege eine berufliche Notwe ndigkeit vor, vorsätzlich weder ange wählt noch genutzt werden . E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht
Technische
Nutzungsein
-
schränkungen
§ 3.
Unzulässig ist a) der Versand von Kettenbriefen, b) die automatische Umleitung (For warding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen, c) das Herunterladen oder die Inst allation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen. Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber lastung, kann der zuständige Gene ralsekretär oder die Generalsekre tärin den Datenverkehr we iter gehend einschränken.
Private Nutzung
§ 4.
Nutzen die Mitarbeitenden da s Internet oder das E-Mail während und ausserhalb der Arbeit szeit für private Zwecke, beschrän ken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.