Richtlinien über die Verwendung des Nachwuchsförderungskredits der Universität Zürich (415.166)
Richtlinien über die Verwendung des Nachwuchsförderungskredits der Universität Zürich (415.166)
Richtlinien über die Verwendung des Nachwuchsförderungskredits der Universität Zürich
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1. 4. 03 - 40 Verwendung des Nachwuchsförderungskredits – Richtlinien
415.166 Richtlinien über die Verwendung des Na chwuchsförderungskredits der Universität Zürich (vom 24. Februar 2003)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
Zweck
§ 1. Der Nachwuchsförderungskre
dit ermöglicht jungen Akade- mikerinnen und Akademikern durch die Leistung vo n finanziellen Beiträgen, sich währe nd einer bestimmten Zeit intensiv wissenschaft- lichen Studien zu widmen. Unterstützt werden Forschungspro jekte von wissenschaftlich her- vorragenden Nachwuchskräften, die sich nach dem Doktorexamen für eine akademische Laufbahn qualifizieren möchten. Bei der Zusprache der Beiträge wird Forschungsaufenthalten an einer Gastinstitution im Ausland Priorität eingeräumt.
Finanzierung
§ 2. Die Mittel für die Finanzie
rung des Nachwuchsförderungs- kredits werden von der Universitätsleitung im jährlichen Budget der Universität eingestellt.
Zuständigkeit
§ 3.
Über die Zusprache von Beitr ägen beschliesst die Nachwuchs- förderungskommission de r Universität im Rahm en ihrer Finanzkom- petenzen.
Vo r a u s -
setzungen
§ 4. Um einen Beitrag ka
nn sich bewerben, wer
1. das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Nieder- lassungsbewilligung bezi ehungsweise eine Au fenthaltsbewilligung besitzt,
2. einen von der Universität Zürich anerkannten Doktorgrad erwor- ben hat,
3. eine Verbindung mit der Unive rsität Zürich durch Studium oder Forschungstätigkeit nachweisen kann,
4. bei Antritt des Stipendiums in der Regel nicht älter ist als 40 Jahre – Ausnahmen sind in begründe ten Fällen möglich –,
5. sich nach dem Dokt orexamen für eine akademische Laufbahn qualifizieren möchte,
6. bei der Bewerbung von zwei Prof essorinnen oder Professoren der Universität Zürich unterstützt wird und