Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Baulärm (713.5)

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Verordnung über den Baulärm (713.5)

Verordnung über den Baulärm

1 Verordnung über den Baulärm
713.5 Verordnung über den Baulärm (vom 27. November 1969)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
75 des Gesetzes über das Gesundheitswesen
4 und §
7 der Verordnung über allgem eine und Wohnhygiene
3 , verordnet:
Lärmgrenze

§ 1.

1 Baumaschinen, die auf Bauste llen verwendet werden, dürfen keinen stärkeren Lärm als 85 Dezi bel (A), bezogen auf die einzelne Maschine, erzeugen.
2 Dies gilt insbesondere für: Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte Druckluftkompressoren Betonmischer Mobile Brechanlagen Betonverdichtungsgeräte Bodenverdichtungsgeräte Lade- und Erdbewegungsgeräte Baustellen-Transportgeräte Krane Seil- und Rollbahnen Winden und Aufzüge Pumpen Ventilatoren
3 Für Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte mit einem Gewicht unter 50 kg sowie für Druckluftkompressoren mit einer Luftleistung von weniger als 10 m
3 je Minute gilt diese Gr enze nur, sofern diese Geräte vor dem 1. Januar 1970 angeschafft wurden; sind sie später an geschafft worden, dürfen sie keinen st ärkeren Lärm als 80 Dezibel (A) erzeugen.
Grundsätze der
Lärmmessung

§ 2.

Die Lärmmessung erfo lgt nach den von der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanst alt hiefür aufgestellten Grund sätzen.
Erhöhung der
Lärmgrenze

§ 3.

1 Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung durch schriftliche Bewilli gung zulassen:
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