Verordnung über die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und ... (437.55)
Verordnung über die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und ... (437.55)
Verordnung über die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport sowie die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer
1 437.55 Verordnung über die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport sowie die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer * (J+S V) vom 28.06.2000 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes vom 11. Februar 1985 über die Förderung von Turnen und Sport 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, * beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt a * die Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport (J+S) für deren Tätigkeit im Rahmen von kantonalen J+S- Anlässen und b * die Kostenbeteiligung der Teilnehmenden an die vom Kanton organisier ten J+S-Ausbildungskurse, J+S-Weiterbildungskurse und J+S-Sport camps.
2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre
Art. 2
Grundsatz
1 Soweit die Entschädigungen nicht durch Bundesrecht geregelt sind, gilt diese Verordnung.
Art. 3
Entschädigungen der Chefexpertinnen und Chefexperten *
1 Pro Sportart kann eine Chefexpertin oder ein Chefexperte entschädigt wer den. *
1a Den Chefexpertinnen und Chefexperten zugewiesene Arbeiten werden zu 40 Franken pro Stunde und höchstens 360 Franken pro Tag entschädigt. *
1) BSG 437.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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