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Stoffverordnung (Vollzugsorganisation) (710.4)

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Stoffverordnung (Vollzugsorganisation) (710.4)

Stoffverordnung (Vollzugsorganisation)

1 X. X. 03 - xx Stoffverordnung (Vollzugsorganisation)
710.4 Stoffverordnung (Vollzugsorganisation) (vom 24. April 1991)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Es wird folgende Regelung über den Vollzug der Verordnung des Bundesrats über umweltgefährde nde Stoffe vom 9. Juni 1986
2 er- lassen: A. Die dem Kanton aus dem Erlass der Verordnung über umwelt- gefährdende Stoffe (Stoffver ordnung) vom 9. Juni 1986
2 erwachsenen Vollzugsaufgaben werden von de n Direktionen je in ihrem an- gestammten Zuständigkeitsbereich vollzogen. B. In nachstehend aufgeführten Bere ichen ergeben sich insbesondere folgende Zuständigkeiten (Direk tion des Gesundheit swesens, Direk- tion der öffentlichen Bauten, Direktion der Volkswirtschaft):
1. Marktüberwachung Zuständigkeit nach Art. 54–59 – Verbot der Abgabe best immter halogenierter Ges organischer Verbindungen und von Erzeugnissen, die solche enthalten (Anh. 3.1) – Einschränkungen über quecks ilberhaltige Erzeug- Ges nisse und Gegenstände (Anh. 3.2) – Verbot asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegen- Ges stände (Anh. 3.3) – Verbote von Stoffen, Erzeugnissen und Gegen- Ges ständen, welche zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Anh. 3.4) – Zusammensetzung, Etike ttierung, Gebrauchs- Ges anweisung von Textilwa schmitteln (Anh. 4.1) und Reinigungsmitteln (Anh. 4.2) – – Etikettierung der Brennsto ffzusätze (Anh. 4.7) Ges – Abgabeverbot von schadstoffhaltigen Konden- Ges satoren und Transformato ren sowie Beschriftungs- vorschriften betr. in Betrieb stehende Apparate (Anh. 4.8)
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