Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich (181.51)
Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich (181.51)
Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich
1 Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen
181.51 Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich (vom 16. November 1955)
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Taubstummen-
pfarramt des
Kantons Zürich
§ 1.
Die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich wird gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 28. Januar 1909 einem vom Regierungsrat auf den Antrag des Kirchenrates auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewähl ten Pfarrer übertragen.
Wah l
§ 2.
Die Wahl findet auf Grundl age öffentlicher Ausschreibung oder auf dem Wege der Berufung statt.
Wahlfähigkeit
§ 3.
1 Die Wahlfähigkeit richtet sich nach §
54 des Gesetzes betref fend die Organisation der Evange lischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902.
2 Der besonderen Erfordernisse de s Amtes wegen kann der Kirchen rat allenfalls noch eine zusätzlich e Prüfung des Kandidaten anordnen.
3 Der Gewählte hat ein Praktikum v on mindestens vi er Monaten in einer Taubstummenansta lt zu absolvieren.
Au fs i ch t
über die
Amtsführung
§ 4.
1 Der Gewählte wird durch die Wahl Mitglied des zürche rischen Ministeriums.
2 Er steht in seiner Amtsführung unter der Aufsicht des Kirchen rates, der die Ausübung dieser Aufsicht einem seiner Mitglieder oder einer anderen hiefür geeigneten Persönlichkeit übertragen kann.
3 Die Aufsicht der Bezirkskirch enpflegen bleibt vorbehalten.
Verzeichnis der
Taubstummen
§ 5.
1 Der Pfarrer hat ein genaues Verzeichnis der im Kanton Zürich wohnhaften Taubstummen au fzustellen und regelmässig nach zuführen.
2 Er hat für schriftliche und rech tzeitige Einladung der zur Evange lischen Landeskirche gehörenden Taubstummen zu den Gottesdiens ten ihres Kreises (§
6) zu sorgen. Adressen von nicht reformierten Taubstummen werden an die zuständigen Pfarrämter weitergeleitet.
Gottesdienst
§ 6.
1 Der Pfarrer ist verpflichtet, nach einer bestimmten, vom Kirchenrat zu genehmigenden, zw ischen den verschiedenen Kantons teilen abwechselnden Kehrordnun g Taubstummengottesdienste abzu halten.
2 Der Taubstummengottesdienst soll auf die seelische Eigenart und auf die besonderen Möglichkeiten des Taubstummen Rücksicht neh men. Mittelpunkt sind Predigt und Gebet.