Monitoring Gesetzessammlung

Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (915.11)

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Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (915.11)

Landwirtschaftliche Bildungsverordnung

1 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
915.11 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) (vom 1. Dezember 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zweck, Bildungsziel
Zweck

§ 1.

Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirt schaftlichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spe zialberuflichen Ausbildung sowie de r landwirtschaftlichen Beratung.
Bildungsziel

§ 2.

Ausbildung, Weiterbildung und Be ratung zielen auf die Ent wicklung und Erhaltung der Fähigk eit, sich den Anforderungen der Landwirtschaft zu stellen und die wi rtschaftlichen, sozialen und ökolo gischen Interessen zu einem we rtvollen Ganzen zu verknüpfen.
Interkantonale
Zusammen
-
arbeit

§ 3.

Eine Zusammenarbeit mit au sserkantonalen Schulen, Bera tungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.
Versuche

§ 4.

5 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) kann zum Zweck der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schul versuche anordnen und zeitlich befris tete oder regional begrenzte neue Beratungskonzepte in Kraft setzen. II. Zuständigkeiten und Organisation
Vollzug

§ 5.

5 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALN, soweit durch Gesetz oder Verordnung ni chts anderes bestimmt ist.
Bildungs
-
kommission

§ 6.

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchs tens 19 Mitgliedern be stehende landwirtscha ftliche Bildungskommis sion und bestimmt den Vorsitz.
2 Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim Entscheid über grundlegende Beru fsbildungs- und Beratungsfragen einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhält nisse und der Schulbetrieb. Im Einz elnen richten sich ihre Aufgaben, Befugnisse und Mitwirkungsrechte na ch einem von der Baudirektion
4 zu erlassenden Reglement.
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