Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (632.1)
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (632.1)
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
12 (vom 28. September 1986)
1
1. Abschnitt: Steuerpflicht A. Allgemeine Bestimmungen
I. Gegenstand
des Gesetzes
§ 1.
Der Kanton erhebt eine Er bschafts- und Schenkungssteuer.
II. Anwendungs
-
bereich
§ 2.
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn a. der Erblasser se inen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist, b. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat, c. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen über gehen.
2 Im internationalen Verhältnis be steht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird. B. Objektive Steuerpflicht
I. Gegenstand
der Steuer
§ 3.
1 Der Erbschaftssteuer unterli egen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf grund einer Verfügung von Todes wegen.
2 Zu den steuerbaren Vermögens übergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schen kung auf den Todesfall und Erricht ung einer Stiftung auf den Todes fall.
3 Zuwendungen von Versicherungsbet rägen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fä llig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
2. Schenkungs
-
steuer
§ 4.
1 Der Schenkungssteuer unter liegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen de r Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenl eistung bereichert wird.
1. Erbschafts-
steuer