Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung (704.2)
Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung (704.2)
Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung
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1.7.99 - 25 GIS-Verordnung
704.2 Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung (GIS-Verordnung) (vom 1. April 1998)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Die Verordnung regelt die Bearbeitung raumbezogener Daten und deren Weitergabe an Amtsstellen und Dritte.
Geltungsbereich
§ 2.
Die Verordnung gilt für die ka ntonale Verwaltung mit Aus nahme der selbständigen Anst alten und der Grundbuchämter. Sie gilt für alle raumbezogene n Daten, unabhängig von den Mit teln, die zu ihrer Erhebung, Verw altung, Speicherung, Nachführung und Verarbeitung verwendet werden , und unabhängig davon, wo sie gespeichert werden. Sie gilt insbesondere für Date n, deren Raumbezug auf Koordina ten, auf einem Rasternetz oder auf geographischen Karten beruht.
Koordination,
Information,
technische
Vorschriften
§ 3.
Die Beschaffung, Verwaltung, Nachführung und Weitergabe von Daten wird koordiniert. Die Daten werden so erhoben, verwaltet, dokumentiert und nach geführt, dass sie für möglichst viele Amtsstellen kostengünstig ver wendbar sind. Die vom GIS-Ausschus s erlassenen technischen und ad ministrativen Vorschri ften sind verbindlich. Die Amtsstellen orient ieren das GIS-Zentrum frühzeitig über die geplanten raumbezogenen Datenpro jekte. Das Dienstleistungszen trum begutachtet die Proj ekte im Hinblick auf ih re Integration in das GIS. Für das GIS erhebliche bestehende oder neu zu erhebende Daten werden in das System integriert . Ausnahmen sind vom GIS-Ausschuss zu bewilligen. Das GIS-Zentrum führt ein Verz eichnis der raumbezogenen Da tenprojekte und stellt es den Amtsstellen zur Verfügung.
Informatik
-
strategie
§ 4.
Für den Einsatz von Informatik mitteln im Rahmen des GIS findet die kantonale Informatikst rategie Anwendung, soweit diese Verordnung oder darauf gestützte Weisungen nichts anderes bestim men.