Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (152.042)

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Verordnung über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (152.042)

Verordnung über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung

1 152.042 Verordnung über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV) vom 24.01.2018 (Stand 01.03.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 20 Juni 1995 über die Orga nisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Ziel
1 Diese Verordnung regelt a die Führung und Steuerung der Informations- und Telekommunikations technik (ICT) in der Kantonsverwaltung, b die Aufgaben der damit befassten Verwaltungsstellen.
2 Sie hat zum Ziel, die Effektivität, Effizienz und Steuerung des Einsatzes der ICT sicherzustellen.
3 Vorbehalten bleiben Vorschriften der besonderen Gesetzgebung und über be sondere Aspekte wie Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS) oder Be schaffungen. *

Art. 2

Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die zentrale und die dezentrale Kantonsverwaltung.
2 Sie gilt auch für weitere kantonale Behörden, soweit sie ICT-Leistungen der Verwaltung nutzen, namentlich für a den Grossen Rat, b die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, c Aufsichtsbehörden.
3 Sie gilt nicht für a andere organisatorisch selbstständige Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons,
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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