Monitoring Gesetzessammlung

Versuchsverordnung zum elektronischen Umzug (122.162)

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Versuchsverordnung zum elektronischen Umzug (122.162)

Versuchsverordnung zum elektronischen Umzug

1 122.162 Versuchsverordnung zum elektronischen Umzug (eUmzug VV) vom 21.11.2018 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand und Zweck
1 Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist der zeitlich begrenzte Versuch der elektronischen An- und Abmeldung (elektronischer Umzug, eUmzug) in ausgewählten Pilotgemeinden von a in der Schweiz niedergelassenen Schweizerinnen und Schweizern, b ausländischen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und mit bestimm tem Aufenthaltsstatus.
2 Mit dem Versuch sollen insbesondere getestet werden: a * die Erfüllung der Anforderungen an die Technik sowie an die Informations sicherheit und den Datenschutz, b die administrativen Abläufe, c die Akzeptanz bei den Betroffenen.
3 Die Ergebnisse des Versuchs dienen als Grundlage für den Entscheid, ob und in welchem Umfang eUmzug in den Gemeinden einzuführen ist.

Art. 2

Sachlicher Geltungsbereich 1. Schweizerinnen und Schweizer
1 Im Kanton Bern niedergelassene Schweizerinnen und Schweizer können sich beim Umzug elektronisch abmelden, wenn der Wegzug aus einer Pilotgemein de erfolgt.
2 In der Schweiz niedergelassene Schweizerinnen und Schweizer können sich beim Umzug elektronisch in einer Pilotgemeinde anmelden, wenn die abmel dende Gemeinde ebenfalls Pilotgemeinde ist oder die ausserkantonale Weg zugsgemeinde eUmzug ermöglicht.
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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