Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen fü... (413.521)
Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen fü... (413.521)
Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit
1 Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit – R
413.521
1. 10. 10 - 70 Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit (vom 30. Juni 2010)
1 Die Bildungsdirektion verfügt:
Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Reglement gilt für die kantonalen und die staats beitragsberechtigten höheren Fachsc hulen für Gesundheit im Kanton Zürich.
Zulassung
zur Eignungs
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abklärung
§ 2.
1 Zur Eignungsabklärung werden Kandidatinnen und Kandi daten zugelassen, die über ein eid genössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen beruflic hen Grundbildung oder über eine Matura oder einen Dipl om- bzw. Fachmittelschulabschluss verfügen.
2 In besonderen Fällen, in dene n Kandidatinnen und Kandidaten die Kriterien gemäss Abs. 1 zwar nicht erfüllen, jedoch eine gleichwer tige Vorbildung nachweisen, können diese mit Genehmigung des Mit telschul- und Berufsbil dungsamtes zur Eignungsa bklärung zugelassen werden.
Eignungs
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abklärung
§ 3.
Die für den jeweiligen Bildung sgang verantwortliche Schule führt die Eignungsabklärung durch. Diese besteht aus a. einem Eignungstest, b. einem Eignungspraktikum, c. einer Beurteilung der schriftl ichen Unterlagen (Portfolio), d. einem Eignungsgespräch.
Eignungstest
§ 4.
1 Mit einem schriftlichen Test wi rd die intellektuelle Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeklärt.
2 Kandidatinnen und Kandi daten, die den Nach weis der intellek tuellen Eignung durch ihre Bildung sabschlüsse erbringen, kann der Eignungstest mit Genehmigung de s Mittelschul- und Berufsbildungs amtes erlassen werden.
Eignungs
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praktikum
§ 5.
1 Nach bestandenem Eignungstest absolviert die Kandidatin oder der Kandidat ein mindestens zweitägiges Praktikum unter Be treuung eine r Fachperson.