Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern (518a)
Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern (518a)
Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern
Nr. 518a Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 30a Abs. 4 des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern vom 10. Dezember 2012
1 , beschliesst:
§ 1
Gegenstand
1 Die Verordnung regelt Gegenstand, Umfang und Verfahren der Offenlegung von finan
- ziellen Leistungen Dritter an die Pädagogische Hochschule Luzern (PH Luzern).
§ 2
Offenlegungspflicht
1 Im Geschäftsbericht offenzulegen sind finanzielle Leistungen von Dritten, wenn a. diese den Betrag von 500
000 Franken übersteigen, b. die PH Luzern dafür keine unmittelbare gleichwertige Gegenleistung zugunsten des Dritten erbringt und c. der Offenlegung keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.
2 Bei wiederkehrenden finanziellen Leistungen ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Jahresbetrag massgebend.
3 Nicht offenzulegen sind finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand für die Förde
- rung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere solche des Schweizerischen Natio
- nalfonds und der Innosuisse.
1 SRL Nr.
515 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-113