Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwa... (36a)
Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwa... (36a)
Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung
Nr. 36a Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) vom 7. Juli 2017 (Stand 1. September 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf §
69 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
1 , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung.
§ 2
Ziele der Informationstätigkeit
1 Die Information der Öffentlichkeit dient insbesondere dazu, a. Transparenz über die Ziele und die Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung zu schaffen, b. der Bevölkerung Grundlagen für die politische Wissens- und Meinungsbildung so
- wie für die Ausübung ihrer rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte und Pflichten zu vermitteln, c. das Vertrauen in die kantonalen Behörden und die Verwaltung zu stärken.
1 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-087